Recht auf Bezeichnung der Betreuung als alternierende Obhut und Recht auf halbe Erziehungsgutschrift
Mit dem neuen Kindesrecht ist der Begriff der alternierenden Obhut in das Gesetz aufgenommen worden. Wann das Recht eines Elternteils besteht, die Betreuung als alternierende Obhut bezeichnen zu lassen, hat das Bundesgericht im vorliegenden Urteil BGE 147 III 121 entschieden. Ausserdem hat es geklärt, wann die Erziehungsgutschriften beiden Elternteilen hälftig anzurechnen sind.
Anspruch auf persönlichen Verkehr zwischen einem Kind und seinem sozialen respektive nicht biologischen Wunschelternteil
Das Bundesgericht setzt sich mit der Frage auseinander, wann einem Ex-Partner nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft das Recht auf persönlichen Verkehr zu den Kindern zusteht. Es hält fest, dass die Aufrechterhaltung der Beziehung grundsätzlich zum Wohl des Kindes ist, wenn die Rolle eines nicht biologischen Wunschelternteils übernommen wurde.
Der Beitrag befasst sich mit dem obligatorischen Schlichtungsverfahren bei selbständigen Unterhaltsklagen. Er untersucht die geltende Rechtslage, erläutert die Umsetzung in einzelnen Kantonen und beantwortet aufgrund der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Schlichtungsverfahren entfällt.
Das hypothetische Einkommen des hauptbetreuenden Elternteils und seine Tücken
Das hypothetische Einkommen stellt Gerichte, Rechtsvertreter und die Parteien immer wieder vor Herausforderungen. Was relativ trivial klingt, ist doch mit einigen Tücken verbunden. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den rechtlichen Anforderungen an die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und den Problemen, die sich dabei mit Blick auf die Höhe, die Übergangsfrist, die Drittbetreuungskosten und die Abänderungsklage stellen.
Berechnung des Kindesunterhalts: Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung
Das Bundesgericht kehrt im Leitentscheid BGE 147 III 265 vom Methodenpluralismus bei der Berechnung des Kindesunterhalts ab und erklärt die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung schweizweit als verbindlich.
Praxisänderung: Keine Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens
In BGE 148 III 270 und BGE 148 III 296 vom 12. Januar 2022 ändert das Bundesgericht seine Praxis zur Legitimation des Gemeinwesens, wenn dieses Kindesunterhalt bevorschusst. Unabhängig davon, ob und ab wann bzw. wie lange eine Bevorschussung besteht, sind immer nur der Unterhaltsschuldner und das Kind (oder dessen gesetzlicher Vertreter als Prozesstandschafter) die Prozessparteien, aber nie das bevorschussende Gemeinwesen. Hingegen ist aufgrund des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers das Gemeinwesen legitimiert, eine Schuldneranweisung zu verlangen.
Mit französischsprachigem Urteil vom 19. November 2021 entschied das Bundesgericht, dass der Unterhaltsbeitrag für ein Kind im Scheidungsverfahren ein Jahr rückwirkend abgeändert werden könne, auch wenn bereits Eheschutz- oder vorsorgliche Massnahmen einen Unterhaltsbeitrag für das Jahr vor Rechtshängigkeit angeordnet haben.
Bundesrat sieht Diskussionsbedarf über Reform des Abstammungsrechts
Das geltende Abstammungsrecht wird der gesellschaftlichen Realität nicht mehr in jeder Hinsicht gerecht. In gewissen Bereichen besteht Diskussionsbedarf über eine Reform. Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat in einem Postulatsbericht, den er an seiner Sitzung vom 17. Dezember 2021 zuhanden des Parlaments verabschiedet hat. Anpassungen könnten insbesondere bei der Anfechtung der Vaterschaftsvermutung des Ehemanns, bei der Regelung der privaten Samenspende sowie beim Recht auf Kenntnis der Abstammung und der Nachkommenschaft sinnvoll sein.
Keine alternierende Obhut bei schwerwiegendem Elternkonflikt
Das Bundesgericht bestätigt in diesem Entscheid die Einschätzung des Zürcher Obergerichts, wonach bei anhaltendem Elternkonflikt und fehlender Kommunikationsfähigkeit eine alternierende Obhut ausgeschlossen ist.
Das Bundesgericht fasst im vorliegenden Entscheid die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge zusammen und bestätigt den Entscheid der Vorinstanz, die Alleinsorge bei der Mutter zu belassen, da sich die Eltern in einem andauernden schwerwiegenden Konflikt befanden und keinerlei Kommunikation zwischen ihnen stattfand.