Keine alternierende Obhut bei schwerwiegendem Elternkonflikt
Keine alternierende Obhut bei schwerwiegendem Elternkonflikt
Keine alternierende Obhut bei schwerwiegendem Elternkonflikt
I. Sachverhalt
Vater und Mutter sind die unverheirateten Eltern des 2016 geborenen Kindes. Seit 2017 stehen sie sich in einem gerichtlichen Verfahren betreffend Regelung der Kinderbelange sowie des Kindesunterhalts gegenüber. Für die Dauer des Verfahrens wurde das Kind unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt und dem Vater wurde ein Betreuungsrecht von zweimal sechs Stunden pro Woche gewährt. Im Juli 2019 stellte das Bezirksgericht Meilen das Kind per 1. Juli 2020 unter die geteilte Obhut und setzte in etwa gleich hohe Betreuungsanteile der Eltern fest. Darüber hinaus ordnete das Bezirksgericht die Weiterführung der bereits zuvor angeordneten Erziehungsbeistandschaft an und verpflichtete den Vater zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies im Mai 2021 die Anträge betreffend die Einholung eines Gutachtens ab und teilte der Mutter die alleinige Obhut zu. Dagegen wehrt sich der Vater im Juni 2021 vor Bundesgericht.
II. Erwägungen
3. Der Streit dreht sich hauptsächlich um die Obhutszuteilung. Die Vorinstanz erwog dazu zusammengefasst das Folgende:...
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