Kein Schlichtungsverfahren bei Unterhaltsklage?
Kein Schlichtungsverfahren bei Unterhaltsklage?
Kein Schlichtungsverfahren bei Unterhaltsklage?
1. Fragestellung
Das Bundesgericht hat sich kürzlich in zwei Entscheiden mit der Frage befasst, ob bei der Klage auf Kindesunterhalt trotz Obligatorium gemäss Art. 198 ZPO das Schlichtungsverfahren entfallen kann.
Es hat entschieden, dass das Schlichtungsverfahren entfällt, wenn darauf beidseits verzichtet wird (BGer 5A_1006/2020). Es hat auch entschieden, dass das Schlichtungsverfahren nicht entfällt, wenn der Unterhalt nicht mittels Klage, sondern einzig mittels Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO eingefordert wird (BGer 5A_1025/2020; so auch BGer 5A_147/2020 zum Prozesskostenvorschuss).
Explizit offen gelassen hat das Bundesgericht die Frage, ob das Schlichtungsverfahren entfällt, wenn das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gleichzeitig mit der Unterhaltsklage eingereicht wird (BGer 5A_1006/2020 vom 16. März 2021 E. 3.3).
Diese Frage bildet Anlass für den vorliegenden Beitrag. Dieser untersucht die geltende Rechtslage, die Umsetzung in einzelnen Kantonen sowie praktische Handlungsmöglichkeiten.
2. Rechtslage
Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB kann das Kind gegen Vater, Mutter oder beide auf...
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