Verzicht auf Schlichtungsverfahren bei Kindesunterhalt
Verzicht auf Schlichtungsverfahren bei Kindesunterhalt
Verzicht auf Schlichtungsverfahren bei Kindesunterhalt
I. Sachverhalt
Am 5. Dezember 2019 erhob die Tochter, geboren 2019, gegen den Vater Unterhaltsklage beim Richteramt Thal-Gäu, verbunden mit dem Antrag um Zusprechung von vorsorglichen Unterhaltsbeiträgen. Der Vater beantragte am 13. Januar 2020 die Abweisung der Klage bzw. des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. Am 16. Januar 2020 wurde er vorsorglich verpflichtet, seiner Tochter per 1. Januar 2020 und für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000 zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen. Zwei Monate später, am 9. März 2020, erklärte der Vater gegenüber dem Gericht, dass dieses wegen fehlender Schlichtungsverhandlung auf die Klage nicht hätte eintreten dürfen. Nach durchgeführter Hauptverhandlung am 11. März 2020 wurde der Vater zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Dagegen wehrt er sich erfolglos vor dem Obergericht des Kantons Solothurn, das seine Berufung am 20. Oktober 2020 abweist. Am 2. Dezember 2020 erhebt er Beschwerde ans Bundesgericht.
II. Erwägungen
Der Streit dreht sich um die Frage, ob das Schlichtungsverfahren vorliegend entfällt bzw. ob die Unterhaltsklage und das...
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