Das Bundesgericht betont die strenge Pflicht, sich bei bestehenden Unterhaltspflichten um ein höheres Erwerbseinkommen zu bemühen, und hält fest, dass sich der hauptbetreuende Elternteil nicht am Barunterhalt des Kindes beteiligen muss. Hat der hauptbetreuende Elternteil einen Überschuss, während der andere aufs familienrechtliche Existenzminimum gesetzt wird, ist dies gesetzeskonform, da Art. 276 ZGB nicht zum Ziel hat, eine finanzielle Gleichstellung der Eltern zu bewirken.