Im Urteil LC210006 setzt sich das Obergericht des Kantons Zürich mit einem vorinstanzlichen Abschreibungsentscheid zufolge Gegenstandslosigkeit einer Scheidungsklage auseinander. Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage hatten die Parteien bereits seit über zwei Jahren getrennt gelebt und der Beklagte seinerseits beantragte – anlässlich der Einigungsverhandlung – die Scheidung der Ehe. Da es zu keiner Einigung kam, wurde der Klägerin eine Frist zur Klagebegründung angesetzt, welche nach 40 Tagen unbenützt abgelaufen war. Infolgedessen wurde die Scheidungsklage zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Gegen den Abschreibungsentscheid erhob der Beklagte Berufung. Das Obergericht bestätigt den erstinstanzlichen Entscheid.
Da die Einigungsverhandlung anstelle des Schlichtungsverfahrens trete, könne die beklagte Partei anlässlich der Einigungsverhandlung noch keine formgültigen Anträge stellen, es sei denn, diese werde explizit als Widerklage bezeichnet. Das obergerichtliche Urteil und die Vorgehensweise der Vorinstanz ist kritisch zu würdigen.