Rechtskraft von Unterhaltsbeiträgen aus vorsorglichen Massnahmen
Das Bundesgericht setzt sich im vorliegenden Entscheid mit der rückwirkenden Abänderung von im vorsorglichen Massnahmeverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträgen auseinander. Werden Unterhaltsbeiträge als vorsorgliche Massnahmen festgelegt, können im Endentscheid für die Geltungsdauer der vorsorglichen Massnahmen keine abweichenden Unterhaltsbeiträge ausgesprochen werden. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Endentscheid gelten somit erst ab dessen Rechtskraft, mithin für die Zukunft.
Berechnung der Betreuungsanteile und Aufteilung des Barunterhalts der Kinder bei alleiniger Obhut
Das Bundesgericht hält es nicht für willkürlich, wenn der Kinderbarunterhalt bei einem ausgedehnten Wochenendbesuchsrecht trotz alleiniger Obhut gemäss den Betreuungsanteilen auf die Eltern verteilt wird. Die Ermittlung der Betreuungsanteile der Eltern erfolgt nach einer bereits zum zweiten Mal angewandten Methode.
Wegfall des Betreuungsunterhalts für voreheliche Kinder bei Heirat der hauptbetreuenden Person
Das Bundesgericht hielt in einem neuen Leitentscheid (BGE 148 III 353) fest, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist, wenn der betreuende Elternteil sich wieder verheiratet und die Lebenshaltungskosten vom neuen Ehegatten getragen werden. Diesfalls liege kein Manko vor, das über einen Betreuungsunterhalt auszugleichen wäre.
Das Bundesgericht entscheidet, dass die Kosten des Fahrzeugs im Notbedarf desjenigen zu berücksichtigen sind, der sie trägt, wenn dieses dem anderen zur Nutzung zugewiesen wird. Das gilt auch dann, wenn es kein Kompetenzcharakter hat, aber eine gemeinsame eheliche Anschaffung war.
Keine Willkür bei rückwirkender Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
Das Bundesgericht verneint das Vorliegen von Willkür, wenn die Vorinstanz der unterhaltsberechtigten Ehegattin bereits ab einem vor dem Berufungsentscheid liegenden Zeitpunkt – mithin rückwirkend – ein hypothetisches Einkommen anrechnet. Sodann seien die durch den Wegfall des Kindesunterhalts frei werdenden Mittel im Gegensatz zu einer nachgewiesenen Sparquote im Rahmen der zweistufigen Unterhaltsberechnungsmethode nicht zu Gunsten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten von einer Verteilung auszuklammern.
Das Bundesgericht entscheidet mit Entscheid vom 20. April 2022, dass der Mutter kein Manko entsteht, wenn der neue Ehegatte ihre Lebenshaltungskosten deckt, sodass kein Betreuungsunterhalt durch den ersten Vater geschuldet ist. Ausserdem äussert es sich zur Höhe des Überschussanteils, zum Volljährigenunterhalt und zu den Ansprüchen der unverheirateten Mutter.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass allein aus dem Vorhandensein von gemeinsamen Kindern nicht (mehr) auf eine Lebensprägung der Ehe geschlossen werden könne.
Das Bundesgericht legt im französischsprachigen Entscheid vom 30. März 2022 die Voraussetzungen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung für Unterhaltsbeiträge dar und weist die Beschwerde und damit auch die aufschiebende Wirkung für die Unterhaltsbeiträge ab.
Praxisänderung: Umfang der Subrogation bei familienrechtlicher Unterhaltsbevorschussung und Sachlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens
In BGE 148 III 270 setzt sich das Bundesgericht mit der Sachlegitimation des unterhaltsbevorschussenden Gemeinwesens auseinander. Es würdigt die kritischen Lehrmeinungen zu seiner bisherigen Rechtsprechung und kehrt in seinem jüngsten Entscheid davon ab. Diese Praxisänderung ist nach Dafürhalten der Autorin sehr zu begrüssen.
Für die Festlegung des gebührenden nachehelichen Unterhalts nimmt die Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Weiterentwicklung des Begriffs der Lebensprägung. Nachteile, die einem Elternteil aus der (nachehelichen) Betreuung eines während der Ehe geborenen gemeinsamen Kindes erwachsen, werden neu vorrangig durch den Betreuungsunterhalt abgegolten und lassen für sich genommen eine Ehe nicht als lebensprägend erscheinen. Auch eine für weniger als ein Jahr gelebte klassische Rollenteilung (Hausgattenehe) und die berufliche Abhängigkeit eines Ehegatten vom anderen begründen die Lebensprägung nicht.