Wegfall des Betreuungsunterhalts für voreheliche Kinder bei Heirat der hauptbetreuenden Person
Wegfall des Betreuungsunterhalts für voreheliche Kinder bei Heirat der hauptbetreuenden Person
Wegfall des Betreuungsunterhalts für voreheliche Kinder bei Heirat der hauptbetreuenden Person
I. Ausgangslage
Vorliegend ging es unter anderem um die erstmalige Festsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen. Im Jahr 2013 machte die Tochter gegen ihren Vater am Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland eine Unterhaltsklage anhängig. Die Eltern waren nie miteinander verheiratet. Das Urteil des Kreisgerichts wurde an das Kantonsgericht St. Gallen weitergezogen, wobei während laufendem Rechtsmittelverfahren am 1. Januar 2017 das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten war. Ende Oktober 2017 heiratete die Kindsmutter ihren neuen Partner und gebar im November 2017 das gemeinsame Kind.
Am 23. März 2021 verpflichtete das Kantonsgericht den Kindsvater zur Leistung eines Betreuungsunterhalts. Dieser zog das Urteil des Kantonsgerichts ans Bundesgericht weiter, welches sich in seinem Urteil vom 20. April 2022 5A_382/2021 mit verschiedenen Fragestellungen zum neuen Kindesunterhaltsrecht befasste. Unter anderem erwog es, dass vorliegend kein Betreuungsunterhalt für die Tochter geschuldet sei, da die Lebenshaltungskosten der Mutter bereits durch Geldzahlungen von deren Ehegatten gestützt auf Art. 163 Abs. 1 ZGB gedeckt seien (BGE 148 III 353 E. 7.3). Zu dieser Frage hat sich das Bundesgericht bislang, soweit ersichtlich, noch nicht geäussert.
II. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht führte aus, dass mit dem Betreuungsunterhalt die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und den anfallenden Lebenshaltungskosten abgegolten werden solle, die einem Elternteil dadurch entstünden, dass er aufgrund der persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten werde, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Wenn nun die Mutter nur über ein marginales Einkommen verfüge und die gemeinsamen Lebenskosten sonst durch den erwerbstätigen Ehemann getragen würden, stelle sich die Rechtsfrage, ob gleichwohl ein Betreuungsunterhalt im Bedarf des vorehelichen Kindes zu berücksichtigen sei (E. 7.3.2)....
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