Das Bundesgericht entscheidet mit Entscheid vom 20. April 2022, dass der Mutter kein Manko entsteht, wenn der neue Ehegatte ihre Lebenshaltungskosten deckt, sodass kein Betreuungsunterhalt durch den ersten Vater geschuldet ist. Ausserdem äussert es sich zur Höhe des Überschussanteils, zum Volljährigenunterhalt und zu den Ansprüchen der unverheirateten Mutter.
Keine Willkür bei rückwirkender Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
Das Bundesgericht verneint das Vorliegen von Willkür, wenn die Vorinstanz der unterhaltsberechtigten Ehegattin bereits ab einem vor dem Berufungsentscheid liegenden Zeitpunkt – mithin rückwirkend – ein hypothetisches Einkommen anrechnet. Sodann seien die durch den Wegfall des Kindesunterhalts frei werdenden Mittel im Gegensatz zu einer nachgewiesenen Sparquote im Rahmen der zweistufigen Unterhaltsberechnungsmethode nicht zu Gunsten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten von einer Verteilung auszuklammern.
Das Bundesgericht entscheidet, dass die Kosten des Fahrzeugs im Notbedarf desjenigen zu berücksichtigen sind, der sie trägt, wenn dieses dem anderen zur Nutzung zugewiesen wird. Das gilt auch dann, wenn es kein Kompetenzcharakter hat, aber eine gemeinsame eheliche Anschaffung war.
Wegfall des Betreuungsunterhalts für voreheliche Kinder bei Heirat der hauptbetreuenden Person
Das Bundesgericht hielt in einem neuen Leitentscheid (BGE 148 III 353) fest, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist, wenn der betreuende Elternteil sich wieder verheiratet und die Lebenshaltungskosten vom neuen Ehegatten getragen werden. Diesfalls liege kein Manko vor, das über einen Betreuungsunterhalt auszugleichen wäre.
Berechnung der Betreuungsanteile und Aufteilung des Barunterhalts der Kinder bei alleiniger Obhut
Das Bundesgericht hält es nicht für willkürlich, wenn der Kinderbarunterhalt bei einem ausgedehnten Wochenendbesuchsrecht trotz alleiniger Obhut gemäss den Betreuungsanteilen auf die Eltern verteilt wird. Die Ermittlung der Betreuungsanteile der Eltern erfolgt nach einer bereits zum zweiten Mal angewandten Methode.
Rechtskraft von Unterhaltsbeiträgen aus vorsorglichen Massnahmen
Das Bundesgericht setzt sich im vorliegenden Entscheid mit der rückwirkenden Abänderung von im vorsorglichen Massnahmeverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträgen auseinander. Werden Unterhaltsbeiträge als vorsorgliche Massnahmen festgelegt, können im Endentscheid für die Geltungsdauer der vorsorglichen Massnahmen keine abweichenden Unterhaltsbeiträge ausgesprochen werden. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Endentscheid gelten somit erst ab dessen Rechtskraft, mithin für die Zukunft.
Das Bundesgericht befasst sich kurz mit der Freiburger Rechtsprechung zum theoretischen Einkommen, befindet über dessen Rechtmässigkeit aber nicht. Es weist die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Freiburg zurück, um die Anwendung der von diesem entwickelten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall neu prüfen.
Betreuungsanteile – Berücksichtigung und Berechnung im Zusammenhang mit dem Barunterhalt
Die Betreuungsanteile spielen bei der Aufteilung des Barunterhalts des Kindes zwischen den Eltern eine wichtige Rolle. Sie entscheiden – neben der Leistungsfähigkeit – darüber, welcher Elternteil welchen Anteil des Barunterhalts übernehmen muss. Ab wann der Anteil eines Elternteils an der Betreuung des Kindes zur Aufteilung des Barunterhalts berechtigt und wie die Betreuungsanteile im Detail zu berechnen sind, werden in der Praxis aber oft unterschiedlich gehandhabt. Dies führt zu einer gewissen Rechtsunsicherheit. Der vorliegende Artikel möchte daher die Diskussion in diesem Bereich anstossen und erste Lösungsansätze liefern.
(Sehr) Gute finanzielle Verhältnisse: Berechnungsmethode und Eigenversorgungskapazität im Massnahmeverfahren
Das Bundesgericht befasst sich in diesem Entscheid mit der Berechnungsmethode bei einem Einkommen des Mannes von CHF 40'000 und der Frage der Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität der Ehefrau im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens in der Scheidung.
Definitive Rechtsöffnung für Volljährigenunterhalt
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Vaters ab, der sich gegen die definitive Rechtsöffnung für den Unterhalt seiner volljährigen Tochter gewehrt hat. Das Scheidungsurteil sei ein definitiver Rechtsöffnungstitel, Rechtsmissbrauch liege bei einer innert Verjährungsfrist erhobenen Betreibung nicht vor und persönliche Zumutbarkeit sei nicht im Vollstreckungsverfahren zu prüfen,