Das Bundesgericht entschied im vorliegenden Fall zum einen, dass die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet werden dürfen. Zum anderen erklärte es die zweistufige Methode mit Überschussverteilung auch im Bereich des ehelichen Unterhaltes für verbindlich. Schliesslich urteilte es, dass wenn mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, ist die Arbeitskapazität, welche infolge der Befreiung von Naturalleistungen an die Gemeinschaft frei geworden ist, auszuschöpfen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, soweit dies tatsächlich möglich ist.