Im Entscheid 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 befasst sich das Bundesgericht zum einen mit der Frage, ob und inwiefern Treueprämien, Überstundenentschädigungen sowie Lehrlingslöhne für die Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden dürfen, sowie zum anderen mit dem Anspruch von mündigen Kindern auf einen Überschussanteil – der gegebenenfalls neben einem solchen von unmündigen Kindern steht. Letzteres stösst in der Lehre fast einhellig auf Kritik.