Unterhaltsstatut folgt Scheidungsstatut, Verwirkung von Unterhalt nicht ordre public-widrig
Das Unterhaltsstatut entspricht gemäss Art. 8 Abs. 1 HUÜ dem effektiv vom ausländischen Gericht angewandten Scheidungsstatut und ist nicht gemäss dem nach Art. 61 IPRG auf die Scheidung anwendbaren Recht zu bestimmen. Die Anwendung der kroatischen Verwirkungsfrist, die zur Verneinung eines Unterhaltsanspruchs führt, verletzt den Schweizer Ordre public nicht.
Widerruf der Ermächtigung zur Prozessführung durch das volljährige Kind
Das Bundesgericht setzt sich im vorliegenden Urteil erstmals mit der Frage des Widerrufs der Ermächtigung zur Prozessführung des volljährigen Kindes auseinander.
Zuständigkeit des Schweizer Eheschutzgerichts nach ausländischer Scheidung
Das Bundesgericht befasst sich im vorliegenden Entscheid mit der Frage der Abänderung von Eheschutzmassnahmen zufolge eines ausländischen Scheidungsurteils.
Das Bundesgericht befasst sich kurz mit der Freiburger Rechtsprechung zum theoretischen Einkommen, befindet über dessen Rechtmässigkeit aber nicht. Es weist die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Freiburg zurück, um die Anwendung der von diesem entwickelten Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall neu prüfen.
Rechtskraft von Unterhaltsbeiträgen aus vorsorglichen Massnahmen
Das Bundesgericht setzt sich im vorliegenden Entscheid mit der rückwirkenden Abänderung von im vorsorglichen Massnahmeverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträgen auseinander. Werden Unterhaltsbeiträge als vorsorgliche Massnahmen festgelegt, können im Endentscheid für die Geltungsdauer der vorsorglichen Massnahmen keine abweichenden Unterhaltsbeiträge ausgesprochen werden. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Endentscheid gelten somit erst ab dessen Rechtskraft, mithin für die Zukunft.
Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Eheschutz-und Scheidungsgericht
Das Bundesgericht bestätigt im amtlich publizierten Entscheid seine Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht.
Fremdplatzierung des Kindes nur durch Kollegialbehörde der KESB
Im französischsprachigen, zur Publikation vorgesehenen Entscheid vom 8. März 2022 entschied das Bundesgericht, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung des Kindes aufgrund des weiten Ermessens nur durch die Kollegialbehörde und nicht durch ein einzelnes Mitglied der KESB ausgesprochen werden dürfen. Eine Ausnahme gilt aufgrund der Dringlichkeit für superprovisorische Massnahmen.
Das Bundesgericht legt im französischsprachigen Entscheid vom 30. März 2022 die Voraussetzungen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung für Unterhaltsbeiträge dar und weist die Beschwerde und damit auch die aufschiebende Wirkung für die Unterhaltsbeiträge ab.
Das Bundesgericht beurteilt im Entscheid vom 7. März 2022 die Voraussetzungen eines Prozesskostenvorschusses und tritt auf das Gesuch zur Leistung eines solchen für das bundesgerichtliche Verfahren nicht ein, da es ein materieller Anspruch sei, der vor dem zuständigen Sachgericht im kantonalen Verfahren einzufordern sei.
Kosten- und Entschädigungsfolgen im Kindesschutzverfahren
Das Bundesgericht entscheidet über die Zusprechung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Kindesschutzverfahren und den Antrag auf deren Aufhebung und Zusprechung einer eigenen Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren.