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Elterliche Sorge

Elterliche Sorge

Kommentierung
Verfahrensrecht
Unterhaltsrecht

1. Ausgangslage1

Das Verfahren begann vor erster Instanz mit einer Klage auf Feststellung der Vaterschaft sowie Zahlung von Kindesunterhalt. Kläger war der im Februar 2020 geborene Sohn, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter. Im Verlauf des Verfahrens anerkannte der Beklagte die Vaterschaft und beantragte die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. In der Folge schrieb das Kantonsgericht Zug (erste Instanz) die Vaterschaftsklage zufolge Gegenstandslosigkeit ab, stellte das Kind unter die alleinige Obhut der Mutter, verzichtete auf die Anordnung eines Besuchs- und Ferienrechts und verpflichtete den Vater zur Leistung von Kindsunterhalt.

Dagegen erhob der Sohn Berufung beim Obergericht. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 22. Juli 2022 ab, soweit es darauf eintrat, passte jedoch von Amtes wegen die Unterhaltsbeiträge an.

Der Sohn gelangte daraufhin mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte im Wesentlichen, er sei unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter zu belassen. Der Sohn beantragte weiter, die Kindsmutter sei als Verfahrensbeteiligte und Beschwerdeführerin in das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Vor Bundesgericht war nur noch die elterliche Sorge strittig (Entscheid 5A_744/2022 vom 9. Juni 2023).

2. Nichtigkeitsfolge

Der Beschwerdeführer (Sohn) führte vor Bundesgericht in seiner Begründung aus, die Mutter sei am Verfahren vor Kantons- und Obergericht nicht als Partei mit allen Parteirechten beteiligt worden. Damit sei der Entscheid in Bezug auf das Sorgerecht von vornherein nicht gültig und könne nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit diesen Ausführungen beantragte der Beschwerdeführer neu zumindest sinngemäss die Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids. 

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iusNet FamR 22.08.2023

 

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