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Nachehelicher Unterhalt bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen

Nachehelicher Unterhalt bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen

Kommentierung
Unterhaltsrecht
Ehescheidung

Nachehelicher Unterhalt bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen

I. Ausgangslage

Im Entscheid 5A_747/2020 vom 29. Juni 2021 äussert sich das Bundesgericht zum nachehelichen Unterhalt bei überdurchschnittlich begüterten Verhältnissen. Interessant sind im Lichte der neueren Rechtsentwicklungen insbesondere die Ausführungen betreffend die Berechnungsmethode und die Eigenversorgungskapazität. Zu beurteilen war eine langjährige Ehe, aus welcher zwei – mittlerweile volljährige – Kinder hervorgingen. Die Ehegatten lebten in einer klassischen Rollenteilung. Während sich die Ehefrau nach der Heirat ausschliesslich der Familie widmete und um Haus und Garten kümmerte, erwirtschaftete der Ehemann mit seiner Erwerbstätigkeit ein hohes Einkommen.

Das vorinstanzliche Urteil1 erging noch vor den Leitentscheiden des Bundesgerichts zur Unterhaltsberechnung und der Aufhebung der «45er-Regel» im Zusammenhang mit der Pflicht zur Eigenversorgung. Das Obergericht bediente sich der einstufigen Methode und sprach der 58-jährigen Ehefrau einen abgestuften nachehelichen Unterhalt bis zum Ableben einer Partei zu, ohne ihr eine Erwerbstätigkeit zuzumuten. Im Ergebnis wird dies vom Bundesgericht gestützt.

II. Berechnungsmethode

Bezüglich der Berechnungsmethode hat das Bundesgericht in früheren Entscheiden den Grundsatz statuiert, wonach bei der Festlegung von Unterhalt nach der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung vorzugehen ist. Um besondere Situationen berücksichtigen zu können, hat es dabei andere Vorgehensweisen nicht ausschliessen, deren Anwendungsbereich aber stark einschränken wollen. 

Die Berechnungsmethode ist nicht erst im Urteilszeitpunkt, sondern bereits hinsichtlich der Verfahrensführung relevant. Entsprechend wichtig wäre eine Klärung, unter welchen Bedingungen und in welcher Weise...

iusNet FamR 20.10.2021

 

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