Berechnung der Betreuungsanteile und Aufteilung des Barunterhalts der Kinder bei alleiniger Obhut
Das Bundesgericht hält es nicht für willkürlich, wenn der Kinderbarunterhalt bei einem ausgedehnten Wochenendbesuchsrecht trotz alleiniger Obhut gemäss den Betreuungsanteilen auf die Eltern verteilt wird. Die Ermittlung der Betreuungsanteile der Eltern erfolgt nach einer bereits zum zweiten Mal angewandten Methode.
Anspruch auf Fortsetzung des ehelichen Standards, solange die Ehe besteht
Das Bundesgericht hielt in einem zu publizierenden Entscheid (Urteil 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022) fest, dass im Rahmen des ehelichen Unterhalts im Sinne von Art. 163 nicht die Frage der Lebensprägung entscheidend sei. Vielmehr hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf Fortsetzung des gemeinsam gelebten Standards.
Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt und Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
Im Urteil 5A_337/2022 vom 8. November 2022 setzt sich das Bundesgericht einerseits mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten des Unterhaltspflichtigen und andererseits mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Naturalunterhalt auseinander. Insbesondere legt es den Gesetzestext von Art. 276 ZGB im Zusammenhang mit der Ausnahme zum Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und Naturalunterhalt teleologisch aus.
Überschussverteilung bei alternierender (hälftiger) Obhut
Das Bundesgericht erlässt mit seinem Entscheid 5A_330/2022 ein weiteres Urteil zur Klärung der Berechnung des Kinderunterhalts im Falle der alternierenden Obhut. Zusammengefasst stellt das Bundesgericht klar, dass im Falle einer alternierenden Obhut (zumindest bei hälftigen Betreuungsanteile) auch die Überschussanteile der Kinder grundsätzlich hälftig zwischen den Eltern zu verteilen sind. Eine Abweichung von der hälftigen Aufteilung muss begründet werden. Die Kommentierung setzt sich mit möglichen Gründen auseinander und vergleicht den Entscheid mit ähnlich gelagerten Bundesgerichtsentscheiden.
Entscheidet ein Gericht in einem selbständigen Unterhaltsprozess aufgrund der Kompetenzattraktion gemäss Art. 304 Abs. 2 ZPO auch über weitere Kinderbelange, so ist der andere, nicht direkt am Unterhaltsprozess beteiligte Elternteil, förmlich in das Verfahren einzubeziehen. Andernfalls ist der Entscheid über die weiteren Kinderbelange nichtig.