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Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt und Anrechnung eines hypothetischen Einkommens

Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt und Anrechnung eines hypothetischen Einkommens

Kommentierung
Unterhaltsrecht
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)
Ehescheidung

Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt und Anrechnung eines hypothetischen Einkommens

A. Ausgangslage

Mann und Frau heirateten im Jahr 2009. Im Jahr 2012 wurden sie Eltern einer Tochter. Mit Eheschutzurteil vom 29. Juli 2019 wurde die Tochter unter die Obhut der Mutter gestellt und der Vater zu Unterhaltsbeiträgen an die Tochter verpflichtet. Im Scheidungsverfahren beantragte der Vater, es seien die Unterhaltsbeiträge für die Tochter bereits für die Dauer des Scheidungsverfahrens aufzuheben, da sein tatsächliches Einkommen tiefer ausfalle als das im Eheschutzurteil hypothetisch angerechnete Einkommen. Die Vorinstanz hielt fest, dass es dem Vater ohne Weiteres zumutbar und möglich sei, einen zusätzlichen Nebenverdienst (bspw. als Nachhilfelehrer) zu erzielen. Weder nehme er Betreuungsaufgaben wahr, die ihn an der Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit hindern würden, noch reiche sein tatsächlich erzieltes Einkommen zur Deckung des Kinderunterhalts aus. Die Vorinstanz auferlegte dem Vater den gesamten Barbedarf der Tochter mit dem Argument, die Mutter leiste ihren Anteil bereits vollumfänglich in natura. Sie ging dabei von einem Überschuss des Vaters von rund CHF 1'400 und der Mutter von rund CHF 950 aus. Das Bundesgericht hatte im kommentierten Entscheid zu überprüfen, ob die Auferlegung des gesamten Barunterhalts auf den Vater und die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens willkürlich seien.

Der Vater brachte vor, es sei stossend, dass die Vorinstanz für die Annahme eines hypothetischen Einkommens auf die Betreuungsverhältnisse abstelle, schliesslich würde er sich gerne mehr an der Betreuung der Tochter beteiligen. Das Bundesgericht hält fest, dass diese Rüge an der Sache vorbeiziele. Der Vater stelle weder in Abrede, dass er keine Betreuungsaufgaben wahrnehme, noch verneine er, dass sein tatsächlich erzielter Überschuss zur Deckung des Kinderunterhalts nicht ausreiche. Auch die weiteren Willkürvorwürfe im Zusammenhang mit der Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens durch die Vorinstanz vermochte er nicht...

iusNet FamR 19.01.2023

 

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