Das Bundesgericht äusserte sich in Bezug auf die Zulässigkeit der zeitlichen Begrenzung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge im Detail zu den Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB und rief nochmals in Erinnerung, dass als Ausgangspunkt für die Festlegung des gebührenden Unterhalts entscheidend sei, ob die Ehe lebensprägend gewesen sei.