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Das Bundesgericht entschied in BGE 148 III 21, dass es unzulässig ist, auf die Scheidungsklage nicht einzutreten, falls der auf Scheidung klagende Ehegatte den ihm zugunsten des anderen Ehegatten auferlegten Prozesskostenvorschuss nicht bezahlt. Der Prozesskostenvorschuss ist keine Prozessvoraussetzung. Ist er nicht einbringlich, kann die beklagte Partei unentgeltlich prozessieren.