Mit der Frage ob, ein Vorbezug für Wohneigentum der beruflichen Vorsorge nach den Regeln der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen ist, wenn eine Partei zum Scheidungszeitpunkt das ordentliche Rentenalter bereits erreicht hat und der Güterstand der Gütertrennung vereinbart worden ist, setzt sich das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_336/2023 vom 17. Juli 2024 auseinander und erläutert dabei die Vorgehensweise nach Art. 124e ZGB.