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Anordnung zur Teilnahme an Sitzungen gegen häusliche Gewalt (Art. 307 Abs. 3 ZGB)

Anordnung zur Teilnahme an Sitzungen gegen häusliche Gewalt (Art. 307 Abs. 3 ZGB)

Rechtsprechung
Familienpolitik
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)

Anordnung zur Teilnahme an Sitzungen gegen häusliche Gewalt (Art. 307 Abs. 3 ZGB)

I. Sachverhalt 1

Aus der Ehe zwischen B.A. (1967) und A.A. (1975) gingen die Töchter C.A. (2008), D.A. (2014) und E.A. (2017) hervor. Am 5. Juli 2022 wurde dem Friedensgericht Saanebezirk mitgeteilt, dass A.A. für sich und ihre drei Kinder vier Strafanzeigen gegen Misshandlungen durch B.A. gemacht hat. Die körperlichen Misshandlungen dauerten schon seit vielen Jahren an. Besonders schwer wog die körperliche Misshandlung von C.A. durch B.A. am 16. Juni 2022. Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Familienmitglieder, wurde gegen B.A. eine 20-tätige Ausweisung angeordnet. 

Am 8. Juli 2022 errichtete das Friedensgericht im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme eine Vertretungsbeistandschaft in Strafsachen gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB für die Kinder C.A., D.A. und E.A. Diese soll dazu dienen, die Mädchen im Rahmen des gegen ihren Vater eröffneten Strafverfahrens zu schützen. Mehrfach reichte A.A. Strafanzeigen gegen B.A. ein und zog diese kurz darauf wieder zurück. Bei der Anhörung von A.A. und B.A. am 4. August...

iusNet FamR 25.09.2023

 

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