Im Urteil 5A_64/2023 vom 21. Juni 2023 hält das höchste Gericht fest, dass gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB eine Anordnung zu einer Therapie gegen de Willen der Eltern, unter Einhaltung der Verhältnismässigkeit i.e.S. und der Subsidiarität, zulässig ist. Bei der Wahl der Massnahme sind die sozialen, medizinischen und erzieherischen Aspekte der Situation und Familienkonstellation ebenfalls zu berücksichtigen.