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Leitmaxime für die Obhutszuteilung ist das Kindeswohl

Leitmaxime für die Obhutszuteilung ist das Kindeswohl

Kommentierung
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)

Leitmaxime für die Obhutszuteilung ist das Kindeswohl

1. Ausgangslage1

Die seit 2015 verheirateten Parteien sind Eltern der im Jahr 2017 geborenen Tochter. Der Vater reichte im September 2020 ein Eheschutzgesuch ein, nachdem die Mutter nach ca. einem Jahr gelebter alternierender Betreuung seit der Trennung den Kontakt zwischen der Tochter und dem Vater abgebrochen hatte. 

Die am 2. März 2021 durchgeführte Hauptverhandlung wurde zwecks Einholung weiterer Berichte unterbrochen, woraufhin der Vater die vorsorgliche Anordnung eines Besuchsrechts beantragte. Kurz darauf, am 10. März 2021, berichtete die Mutter über Verhaltensweisen der Tochter, welche auf einen möglichen sexuellen Missbrauch hindeuten würden. Bereits am 30. März 2021 ordnete das Kantonsgericht Obwalden die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens ein, errichtete eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft und bestellte eine Kindsvertretung. Gleichzeitig ordnete es bis zum Vorliegen eines Zwischenberichts begleitete Besuche zwischen der Tochter und dem Vater an. 

Mit Zwischenbericht vom 16. Juni 2021 hielt der Gutachter fest, dass nicht (mehr) feststellbar sei, ob die Tochter traumatisierenden Erlebnissen ausgesetzt worden sei. In der Folge ordnete das Obergericht Obwalden auf Berufung des Vaters hin unbegleitete Besuche an. Weiter wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 27. Juli 2021 das vorsorgliche Gesuch der Mutter, wonach die Tochter unter ihre alleinige Obhut zu stellen und ihr die Berechtigung, mit der Tochter nach Österreich umzuziehen, zu erteilen sei, ab. 

Nach Erstattung des Erziehungsfähigkeitsgutachtens Ende August 2021, stellte das Kantonsgericht die Tochter Ende 2021 schliesslich unter die alleinige Obhut der Mutter und ordnete ein Besuchsrecht zum Vater an. Weiter wies es das Wegzugsgesuch der Mutter auch in der...

iusNetFamR 25.03.2024

 

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