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Überschussverteilung bei unverheirateten Eltern

Überschussverteilung bei unverheirateten Eltern

Kommentierung

Überschussverteilung bei unverheirateten Eltern

1. Ausgangslage1   

Im vorliegenden Entscheid BGer 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023 setzte sich das Bundesgericht erstmals unter vollständiger Kognition mit der bisher ungeklärten (bzw. vor Bundesgericht erst einmalig in BGer 5A_597/2022 vom 7. März 2023 im Rahmen einer Willkürprüfung aufgeworfenen) Rechtsfrage auseinander, wie im Fall von unverheirateten Elternteilen der Überschuss des Kindes zu bestimmen ist. Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde: 

Die Eltern des minderjährigen Sohnes B. (Jahrgang 2016), welcher unter der Alleinobhut der Mutter steht, waren nie miteinander verheiratet. Der Sohn klagte gegen den Vater auf Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen. Nachdem die erste Instanz für zehn verschiedene Phasen ab August 2017 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung Unterhaltsbeiträge zwischen CHF 620.– und CHF 1'520.– festsetzte, berechnete das Kantonsgericht St. Gallen auf Beschwerde des Vaters hin die Unterhaltsbeiträge für nunmehr elf (!) verschiedene Phasen zwischen CHF 730.– und CHF 1'460.–. 

Der Vater erhob gegen den zweitinstanzlichen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen. Im Wesentlichen begründet er diese damit, dass von den kantonalen Gerichten die Überschussverteilung falsch vorgenommen worden sei. Die Vorinstanz habe den Vater als "grossen Kopf" und den Sohn als "kleinen Kopf" qualifiziert, mithin dem Vater jeweils 2/3 und dem Sohn 1/3 des Überschusses zugewiesen. Nach dem Dafürhalten des Vaters sei fiktiv allerdings auch die Mutter im Rahmen der Überschussverteilung zu berücksichtigen bzw. als "grosser Kopf" zu zählen, mithin der Überschussanteil des Sohnes auf 20 % anstatt 33 % zu reduzieren, um eine Ungleichbehandlung zwischen Kindern unverheirateter und verheirateter Eltern...

iusNet FamR 21.11.2023

 

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