Fremdplatzierung des Kindes nur durch Kollegialbehörde der KESB
Im französischsprachigen, zur Publikation vorgesehenen Entscheid vom 8. März 2022 entschied das Bundesgericht, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung des Kindes aufgrund des weiten Ermessens nur durch die Kollegialbehörde und nicht durch ein einzelnes Mitglied der KESB ausgesprochen werden dürfen. Eine Ausnahme gilt aufgrund der Dringlichkeit für superprovisorische Massnahmen.
Verletzung von Art. 6 EMRK bei Wohnsitzwechsel ins Ausland
Der EGMR setzt sich im vorliegenden französischsprachigen Entscheid vom 8. Februar 2022 mit dem Recht des Vaters auseinander, sich vor einem Gericht gegen den Wohnsitzwechsel seiner Tochter, für die er gemeinsam mit der Mutter die elterliche Sorge ausübt, ins Ausland zu wehren.
Das Bundesgericht setzt sich im französischsprachigen Entscheid vom 24. Februar 2022 mit den Voraussetzungen zur Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes ins Ausland auseinander und bestätigt den Entscheid der Vorinstanz, die Obhut beim nicht wegziehenden Elternteil zu belassen.
Das Bundesgericht legt im französischsprachigen Entscheid vom 30. März 2022 die Voraussetzungen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung für Unterhaltsbeiträge dar und weist die Beschwerde und damit auch die aufschiebende Wirkung für die Unterhaltsbeiträge ab.
Das Bundesgericht beurteilt im Entscheid vom 7. März 2022 die Voraussetzungen eines Prozesskostenvorschusses und tritt auf das Gesuch zur Leistung eines solchen für das bundesgerichtliche Verfahren nicht ein, da es ein materieller Anspruch sei, der vor dem zuständigen Sachgericht im kantonalen Verfahren einzufordern sei.
Das Konkubinat als gefestigte Lebensgemeinschaft scheint – aus einer soziologischen Perspektive – mit der Ehe identisch zu sein. Aus zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht ergeben sich allerdings erhebliche Unterschiede. Ein «Konkubinatsrecht» gibt es in der Schweiz nicht, weshalb die verschiedenen, auf das Konkubinat anwendbaren Regularien punktuell zu bestimmen und anzuwenden sind. Eine kleine Orientierungshilfe im Rechtsdschungel des Konkubinats …
Praxisänderung: Umfang der Subrogation bei familienrechtlicher Unterhaltsbevorschussung und Sachlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens
In BGE 148 III 270 setzt sich das Bundesgericht mit der Sachlegitimation des unterhaltsbevorschussenden Gemeinwesens auseinander. Es würdigt die kritischen Lehrmeinungen zu seiner bisherigen Rechtsprechung und kehrt in seinem jüngsten Entscheid davon ab. Diese Praxisänderung ist nach Dafürhalten der Autorin sehr zu begrüssen.
Am 1. Januar 2022 ist im Kanton Zürich das neue Kinder- und Jugendheimgesetz zusammen mit der neuen Kinder- und Jugendheimverordnung in Kraft getreten. Es regelt die Angebote, Zuständigkeiten und Finanzierung erbrachter Leistungen zwischen den Beteiligten, d.h. Eltern, Institutionen, Gemeinden und Kanton.
Für die Festlegung des gebührenden nachehelichen Unterhalts nimmt die Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Weiterentwicklung des Begriffs der Lebensprägung. Nachteile, die einem Elternteil aus der (nachehelichen) Betreuung eines während der Ehe geborenen gemeinsamen Kindes erwachsen, werden neu vorrangig durch den Betreuungsunterhalt abgegolten und lassen für sich genommen eine Ehe nicht als lebensprägend erscheinen. Auch eine für weniger als ein Jahr gelebte klassische Rollenteilung (Hausgattenehe) und die berufliche Abhängigkeit eines Ehegatten vom anderen begründen die Lebensprägung nicht.
Das Bundesgericht bestätigt im vorliegenden Entscheid seine Rechtsprechung zur Uneinigkeit der Eltern über die Impfung des Kindes. Sind die Eltern sich über Impfungen nicht einig, die das BAG empfiehlt, entscheidet die Behörde gestützt auf die BAG-Empfehlung, sofern im konkreten keine Gründe gegen eine Impfung sprechen.