Das Bundesgericht hat entschieden, dass ausländische Geburtsurkunden von Kindern, die mittels Leihmutterschaft zur Welt kommen, in der Schweiz nicht anerkannt werden. Die Frage der Entstehung des Kindsverhältnisses und Eintragung der Kinder im Zivilstandsregister richtet sich nach schweizerischem Recht. Als rechtliche Mutter der Kinder und alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge gilt daher die Leihmutter. Zweiter Elternteil ist der genetische Vater der Kinder, da der im Ausland geschlossene Leihmutterschaftsvertrag als Vaterschaftsanerkennung zu werten ist. Mit Urteil vom 1. Juli 2022 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung in einem ähnlichen Fall (vgl. BGE 148 III 384).