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Familienrecht > Stichwortverzeichnis > Vaterschaftsanerkennung

Vaterschaftsanerkennung

Elterliche Sorge

Rechtsprechung
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)
Verfahrensrecht

Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2022 vom 9. Juni 2023

Seit dem Inkrafttreten der Revision des Kindesunterhaltsrechts im Jahr 2017, sind die mit der Unterhaltsklage befassten Gerichte befugt, auch über die elterliche Sorge sowie über weitere Kinderbelange zu entscheiden - eine Problematik, welche sowohl die Gerichte als auch die Lehre vor Herausforderungen stellt. Im Urteil 5A_744/2022 vom 9. Juni 2023 stufte das Bundesgericht den Mangel des angefochtenen Entscheids, welcher in die Rechtssphäre der Kindesmutter eingreift, die nicht am Prozess beteiligt worden war, als schwer ein. Die ihr im Verfahren eingeräumten verstärkten Mitwirkungsrechte vermochten daran nichts zu ändern. Das Bundesgericht erklärte das angefochtene Urteil für nichtig.
iusNet FamR 22.08.2023

Keine Anerkennung ausländischer Geburtsurkunden in Leihmutterschaftsfällen

Kommentierung
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)
Das Bundesgericht hat entschieden, dass ausländische Geburtsurkunden von Kindern, die mittels Leihmutterschaft zur Welt kommen, in der Schweiz nicht anerkannt werden. Die Frage der Entstehung des Kindsverhältnisses und Eintragung der Kinder im Zivilstandsregister richtet sich nach schweizerischem Recht. Als rechtliche Mutter der Kinder und alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge gilt daher die Leihmutter. Zweiter Elternteil ist der genetische Vater der Kinder, da der im Ausland geschlossene Leihmutterschaftsvertrag als Vaterschaftsanerkennung zu werten ist. Mit Urteil vom 1. Juli 2022 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung in einem ähnlichen Fall (vgl. BGE 148 III 384).
Dinah Hetata
iusNet FamR 28.12.2022

Eintragung einer Geburtsurkunde in das Personenstandsregister im Fall von Leihmutterschaft

Rechtsprechung
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)
Verfahrensrecht
Bei einer in Georgien durchgeführten Leihmutterschaft entsteht die Elternschaft der Wunscheltern nach dortigem Recht von Gesetzes wegen. Die georgische Geburtsurkunde stellt keine ausländische Entscheidung im Sinne von Art. 70 IPRG dar, sondern die Abstammung des Kindes richtet sich gemäss Art. 68 Abs. 1 IPRG nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes im Zeitpunkt der Geburt. Ein Leihmutterschaftskind, welches von den in der Schweiz domizilierten Wunscheltern in Georgien lediglich abgeholt wird, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz.
iusNet FamR 28.12.2022