Nachehelicher Unterhalt (zur amtlichen Publikation vorgesehen)
Nachehelicher Unterhalt (zur amtlichen Publikation vorgesehen)
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I. Sachverhalt1
Die Parteien heirateten im Jahr 1972 in Italien und lebten anschliessend in der Schweiz. Sie führten eine klassische Hausgattenehe. Aus der Ehe gingen zwei, mittlerweile volljährige Kinder hervor. Der Ehemann lebte seit Oktober 2017 in Bulgarien und die Ehefrau in der Schweiz. Mit Urteil vom 10.05.2023 wurde die Ehe zwischen den Parteien geschieden und der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau «lebenslang» bis zur erneuten Wohnsitznahme in der Schweiz einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 446.- zu leisten.
Die dagegen erhobene Berufung wurde abgewiesen.
Mit Eingabe vom 27.12.2023 gelangte der Ehemann an das Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils mit der Feststellung, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei.
II. Erwägungen
2. Der Beschwerdeführer verfügt über eine AHV-Rente von Fr. 1'763.-, die Beschwerdegegnerin über eine solche von Fr. 1'729.-. Sodann verfügte der Beschwerdeführer über eine BVG-Rente...
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