Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung)
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung)
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung)
I. Sachverhalt1
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A. hiess das Bezirksgericht Rheinfelden mit Entscheid vom 05.08.2023 teilweise gut, nämlich hinsichtlich der Parteikosten im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren mit Wirkung ab dem 01.06.2022.
Das Obergericht des Kantons Aargau änderte den Entscheid aufgrund der Beschwerde von A. insofern ab, als es die unentgeltliche Rechtspflege nicht nur für die Parteikosten mit Wirkung ab 01.06.2022, sondern auch für die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 650.- bewilligte. Die Entscheidgebühr wurde A. auferlegt. Das von dieser für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es mangels Mittellosigkeit ab und sprach ihr auch keine Parteientschädigung zu (Entscheid vom 19. Juni 2023). Gegen dieses Urteil gelangte A. am 01.09.2023 mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte die vollumfängliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Ausserdem seien für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren...
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