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Abgrenzung Eheschutzverfahren / VSM Scheidungsverfahren und Novenrecht; Aufgabe der bisherigen Praxis des Zürcher Obergerichts

Abgrenzung Eheschutzverfahren / VSM Scheidungsverfahren und Novenrecht; Aufgabe der bisherigen Praxis des Zürcher Obergerichts

Kommentierung
Eheschutz
Verfahrensrecht

Abgrenzung Eheschutzverfahren / VSM Scheidungsverfahren und Novenrecht; Aufgabe der bisherigen Praxis des Zürcher Obergerichts

I. Ausgangslage

Das Bundesgericht setzte sich in BGE 148 III 95 (Urteil des Bundesgerichts 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021) mit der Praxis des Zürcher Obergerichts auseinander, wonach sämtliche Umstände, welche sich nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens ereignet haben oder nach diesem Datum wirksam werden, nicht mehr in die Beurteilung der Eheschutzmassnahmen einzubeziehen seien.1 

Im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall hatte die Ehefrau am 29. Mai 2017 ein Eheschutzverfahren eingereicht und das Scheidungsverfahren war seit dem 22. März 2019 rechtshängig. Das Eheschutzverfahren wurde dann mit Urteil vom 21. November 2019 entschieden und der Ehemann in der Zeit zwischen 22. März 2017 bis 22. März 2019 [Rechtshängigkeit der Ehescheidung] zur Zahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Ehefrau verpflichtet. Gegen das Eheschutzurteil erhoben beide Parteien Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses hob die Beschränkung der Unterhaltspflicht bis zum 22. März 2019 auf und setzte Ehegattenunterhaltsbeiträge für die weitere Dauer des Getrenntlebens fest. Das Obergericht beachtete aber bei der Beurteilung der Unterhaltsbeiträge nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung diverse nach dem 22. März 2019 eingetretene, offenbar relevante Tatsachen (z.B. eine Lohnerhöhung der Ehefrau und hypothetische Mieterträge) nicht.

Strittig war deshalb insbesondere die Zuständigkeit des Eheschutzgerichtes nach Einleitung des Scheidungsverfahrens sowie das Verhältnis des Novenrechts (Art. 229 und Art. 317 ZPO) zu den gesetzlich vorgesehenen Abänderungsverfahren (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB).

Das Bundesgericht hiess...

iusNet FamR 17.03.2022

 

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