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Noven

Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Eheschutz-und Scheidungsgericht

Rechtsprechung
Ehescheidung
Eheschutz
Verfahrensrecht
Das Bundesgericht bestätigt in BGE 148 III 95 seine Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht. Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben. Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind. Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich.
iusNet FamR 03.06.2022

Noven im parallelen Eheschutz- und Scheidungsverfahren

Rechtsprechung
Eheschutz
Unterhaltsrecht
Verfahrensrecht

Urteil des Bundesgerichts 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022

Das Bundesgericht bestätigt in 5A_120/2021 seine neuste Rechtsprechung, wonach es willkürlich ist, wenn das Eheschutzgericht Tatsachen und Beweismittel, die sich nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens verwirklichen, unbeachtet lässt. Vielmehr muss geprüft werden, ob die Vorbringen nach Massgabe des Novenrechts von Art. 229 und 317 ZPO im Eheschutzverfahren zu berücksichtigen gewesen wären.
iusNet FamR 30.03.2022

Abgrenzung Eheschutzverfahren / VSM Scheidungsverfahren und Novenrecht; Aufgabe der bisherigen Praxis des Zürcher Obergerichts

Kommentierung
Eheschutz
Verfahrensrecht
- aktualisiert - 
In BGE 148 III 95 setzt sich das Bundesgericht erneut mit der Kompetenzabgrenzung zwischen dem Eheschutz- und dem Scheidungsgericht auseinander. Es bejaht die bis anhin umstrittene Rechtsfrage, ob das Eheschutzgericht Tatsachen, die sich erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens ereignet haben, bei seinem Entscheid zu berücksichtigen hat. Die neueste bundesgerichtliche Entscheidung und damit die Aufgabe der bisherigen Zürcher Praxis ist nach Dafürhalten der Autorin sehr zu begrüssen.
Daniela Fischer
iusNet FamR 17.03.2022