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Ehelicher Unterhalt: Prozessmaximen, Berechnungsmethode und Eigenversorgungsfähigkeit

Ehelicher Unterhalt: Prozessmaximen, Berechnungsmethode und Eigenversorgungsfähigkeit

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Eheschutz
Unterhaltsrecht

Ehelicher Unterhalt: Prozessmaximen, Berechnungsmethode und Eigenversorgungsfähigkeit

I. Sachverhalt

Die Eheleute heirateten 2002. 2005 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Seit Dezember 2015 leben sie getrennt. 2016 wurde der Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 1'800 für den Sohn und von CHF 10'000 für die Ehefrau verpflichtet. Im Januar 2018 reichte er beim Kreisgericht Rorschach die Scheidungsklage ein. Das gleichentags eingereichte Begehren um Herabsetzung der im Eheschutzverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge wies das Kreisgericht im Oktober 2018 ab. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Ehemannes setzte das Kantonsgericht mit Entscheid vom 30. August 2019 die Kindesunterhalts- und ehelichen Unterhaltsbeiträge abweichend und gestaffelt fest. Dagegen hat die Ehefrau am 8. Oktober 2019 beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht; sie verlangt höhere Unterhaltsbeiträge bzw. die Abweisung der Abänderungsbegehren.

II. Erwägungen

1. Verletzung der Eventualmaxime (E. 2).

2.1 Die Ehefrau macht geltend, die Offizial- und Untersuchungsmaxime komme nur für den Kindesunterhalt zum Tragen, während für den ehelichen Unterhalt Art. 317 ZPO ohne Einschränkung zur Anwendung gelange. Das...

iusNet FamR 13.12.2021

 

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