Der Bundesgericht entscheidet mit Urteil 5A_1048/2019, dass Börsenkurse von Aktien nicht offenkundig sind. Grund dafür ist, dass Börsenkurse starken Schwankungen unterliegen, es mehrere Werte an einem Tag gibt, Aktien an verschiedenen Börsen gehandelt werden können und es unterschiedliche, aber keine offiziellen Quellen gibt. Nur weil ein Aktienkurs im Internet leicht zugänglich sei, sei er nicht notorisch, da die Quelle dafür verlässlich sein müsse, was grundsätzlich nur für solche mit offiziellem Anstrich wie das Handelsregister, das BFS oder die SBB gelte.