Börsenkurse keine offenkundigen Tatsachen
Börsenkurse keine offenkundigen Tatsachen
Börsenkurse keine offenkundigen Tatsachen
I. Sachverhalt
Die Parteien haben 1997 geheiratet. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde per 26. Oktober 2010 die Gütertrennung angeordnet. Mit Urteil vom 16. Oktober 2018 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Ehemann zur Ausgleichszahlung aus Güterrecht an die Ehefrau von rund CHF 1‘750‘000 verpflichtet, inklusive Übernahme des Miteigentumsanteils an der gemeinsamen Liegenschaft. Dagegen erhob er Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau, das die Beschwerde am 12. November 2019 abwies. Im Dezember 2019 gelangte der Ehemann ans Bundesgericht, unter anderem mit dem Antrag, die güterrechtliche Ausgleichszahlung um rund CHF 120‘000 auf rund CHF 1‘630‘000 zu reduzieren.
II. Erwägungen
Der Ehemann rügt, Aktenkurse von börsenkotierten Unternehmen seien notorisch, weshalb sie nicht behauptet und bewiesen werden müssten. Das Gericht hätte daher selbst per jeweiligem Urteilsdatum die Werte festlegen müssen. Die Gerichte hätten nicht auf Werte, die von der Ehefrau per 8. Oktober 2018 eingereicht worden sind, abstellen dürfen (E. 3.3).
Das Bundesgericht fasst zunächst die Rechtslage zur güterrechtlichen Auseinandersetzung...
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