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Schriftliche Kommunikation ausreichend für gemeinsame elterliche Sorge

Schriftliche Kommunikation ausreichend für gemeinsame elterliche Sorge

Rechtsprechung
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)

Schriftliche Kommunikation ausreichend für gemeinsame elterliche Sorge

I. Sachverhalt

Die Eltern sind unverheiratet und haben ein 2017 geborenes Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge. Das Kind reichte im Dezember 2018 Klage am Bezirksgericht Schwyz gegen Vater ein, unter anderem mit dem Antrag auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter. Diese wurde ihr im August 2020 antragsgemäss erteilt. Der Vater hat das Urteil erfolglos am Kantonsgericht Schwyz angefochten und wendet sich dagegen ans Bundesgericht.

II. Erwägungen

4.3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen hier die Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf die Kindsmutter allein nicht vor.  

4.3.1. Dass es zwischen den Eltern Kommunikationsprobleme gibt, ist unstreitig. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zwingend voraus, dass sich die Eltern persönlich treffen, um Belange des Kindes zu diskutieren. Es kann namentlich auch auf schriftlichem Weg, per E-Mail oder mithilfe von anderen Medien kommuniziert werden. Eine schriftliche Kommunikation kann insbesondere dann zielführender sein,...

iusNet FamR 23.09.2022

 

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