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Verschiebung von Mitteln aus dem Betreuungs- in den Ehegattenunterhalt ohne Parteiantrag

Verschiebung von Mitteln aus dem Betreuungs- in den Ehegattenunterhalt ohne Parteiantrag

Rechtsprechung
Eheschutz
Unterhaltsrecht

Verschiebung von Mitteln aus dem Betreuungs- in den Ehegattenunterhalt ohne Parteiantrag

I. Sachverhalt

Die Eheleute heirateten 2018. Im  selben Jahr kam das gemeinsame Kind zur Welt. Im Oktober 2020 reichte die Ehefrau ein Eheschutzgesuch ein und beantragte Kindesunterhalt. Dieser wurde vom erstinstanzlichen Kantonsgericht Zug zugesprochen. Auf Berufung des Ehemannes hin änderte das Obergericht des Kantons Zug die Kindesunterhaltsbeiträge ab und sprach neu auch ehelichen Unterhalt zu. Dagegen wehrt sich der Ehemann vor Bundesgericht.

II. Erwägungen

3.4.1. Was den Vorwurf der willkürlichen Missachtung der Dispositionsmaxime im Streit um den Ehegattenunterhalt betrifft, gilt das Folgende: Der Dispositionsgrundsatz ist Ausdruck der Privatautonomie. Er besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Es sind die Parteien, die mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb deren sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf. Dem Gericht ist es im Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 ZPO versagt, den Streitgegenstand eigenmächtig auf nicht geltend gemachte Punkte auszudehnen. Im...

iusNet FamR 04.01.2023

 

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