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Berücksichtigung von frei werdenden Mitteln durch Wegfall des Kindesunterhalts bei der Berechnung des gebührenden ehelichen und nachehelichen Unterhalts

Berücksichtigung von frei werdenden Mitteln durch Wegfall des Kindesunterhalts bei der Berechnung des gebührenden ehelichen und nachehelichen Unterhalts

Rechtsprechung
Ehescheidung
Unterhaltsrecht

Berücksichtigung von frei werdenden Mitteln durch Wegfall des Kindesunterhalts bei der Berechnung des gebührenden ehelichen und nachehelichen Unterhalts

I. Ausgangslage

Die Parteien heirateten 2006. 2007 kam ihre gemeinsame Tochter zur Welt. Seit Mai 2015 leben sie getrennt und mit Urteil vom Juni 2020 wurde ihre Ehe erstinstanzlich geschieden. Mit ihren Beschwerden fechten beide die Höhe des vorinstanzlich zugesprochenen nachehelichen Unterhalts an.

II. Erwägungen

2.4.2 Die Ehefrau verlangt für die 4. und 5. Phase einen höheren, aber auf CHF 1'633 begrenzten Unterhalt mit der Begründung, das Obergericht habe gegen Bundesrecht verstossen, indem es die mit dem Abschluss der 3. Phase durch den Wegfall des Kindesunterhaltes frei werdenden CHF 1'500 nicht dem zu teilenden Überschuss zugeschlagen habe.

Die Ehefrau scheint unausgesprochen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu zielen, wonach zwar der zuletzt gemeinsam gelebte Standard die Obergrenze des gebührenden Unterhaltes bildet (zuletzt BGE 147 III 293 E. 4.4), jedoch davon ausgegangen werden kann, dass durch den Wegfall von Kindesunterhalt frei werdende Mittel vermutlich zugunsten der ehelichen Lebenshaltung verwendet worden wären und deshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte...

 

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