Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
I. Sachverhalt1
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wurden mit Entscheid vom 26.08.2022 durch das Obergericht des Kantons Zürich die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 8'000.- zu einem Drittel der Kindesmutter und zu zwei Drittel dem Kindesvater auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde diese vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Die von der Kindesmutter erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht ab (Urteil 5A_748/2022 vom 09.02.2023).
Mit Eingabe vom 14.10.2022 ersuchte A. um Entschädigung für ihre Bemühungen und Auslagen im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 42'141.75.- (Honorar Fr. 38'346.-, Auslagen Fr. 782.80.- und MWST Fr. 3'012.95.-). Mit Urteil vom 03.07.2023 sprach das Obergericht A. Fr. 13'767.10.- (Honorar Fr. 12'000, Auslagen Fr. 782.80.- und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse zu.
Mit Beschwerde vom 07.08.2023 gelangte A. an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 03.07.2023 und die Festlegung der...
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