Ein Kommentar zur Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Ein Kommentar zur Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Ein Kommentar zur Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Seit dem 1. Januar 2011 ist das Zivilverfahren vor schweizerischen Gerichten national in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die vereinheitlichte ZPO ist in der Praxis nicht mehr wegzudenken und hat sich insgesamt bewährt. Dennoch zeigten sich über die Erfahrungsjahre einige Schwachstellen bei der Praxistauglichkeit sowie der Rechtsdurchsetzung. Mit der revidierten ZPO, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird, sollen punktuelle Anpassungen zur Stärkung der Praxistauglichkeit umgesetzt werden. Der nachfolgende Artikel gibt einen Überblick über die relevantesten Neuerungen in der ZPO und kommentiert die neu eingeführten Artikel in kurzer Form.1
Was ist neu?
Erleichterter Zugang zu Gerichten
Der erleichterte Zugang zu Gerichten durch den Abbau von Kostenschranken war bereits bei der Einführung der ZPO ein Thema. Neu ist der Kostenvorschuss in Art. 98 nZPO auf maximal die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten begrenzt. Nebst dieser Beschränkung gibt es weiterhin Verfahren, bei denen das Gericht unverändert einen Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen kann. Dies betrifft die internationale Handelsstreitigkeit, direkte Klagen beim oberen Gericht, das Schlichtungsverfahren (sofern nicht das Entscheidverfahren betroffen ist), das summarische Verfahren mit Ausnahme von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 248 lit. d nZPO und einigen familienrechtlichen Streitigkeiten sowie das Rechtsmittelverfahren. Die Vorschrift bleibt weiterhin als eine «Kann» Vorschrift bestehen.
Ebenfalls erneuert wird die Prozesskostenliquidation in Art. 111 nZPO. Der Vorschuss, der von der nicht kostenpflichtigen Partei geleistet wurde, wird neu zurückbezahlt. Die Kantone tragen hier das Inkassorisiko für die Gerichtskosten. Allfällige Kostenvorschüsse sind...
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