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Praxisänderung: Umfang der Subrogation bei familienrechtlicher Unterhaltsbevorschussung und Sachlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens

Praxisänderung: Umfang der Subrogation bei familienrechtlicher Unterhaltsbevorschussung und Sachlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens

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Praxisänderung: Umfang der Subrogation bei familienrechtlicher Unterhaltsbevorschussung und Sachlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens

In BGE 148 III 270 (Urteil 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022) setzte sich das Bundesgericht mit zwei zentralen Rechtsfragen auseinander, nämlich (a) was Gegenstand der Subrogation ist, wenn das Gemeinwesen familienrechtliche Unterhaltsbeiträge bevorschusst und damit gestützt auf Art. 131a Abs. 2 oder Art. 289 Abs. 2 ZGB in den Unterhaltsanspruch subrogiert, und (b) was dies für die Sachlegitimation bei Unterhaltsklagen bedeutet, namentlich für die Passivlegitimation bei der Abänderungsklage, wenn der Unterhaltsschuldner ein Herabsetzungs- oder Aufhebungsbegehren stellt.

I. Sachverhalt

Im zu beurteilenden Fall verpflichtete sich ein Vater mit genehmigtem Unterhaltsvertrag vom 30. März 2010 zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an seinen 2007 geborenen Sohn. Die Unterhaltsbeiträge wurden vom Gemeinwesen bevorschusst.

Im Mai 2016 klagte der Vater (einzig) gegen seinen Sohn und beantragte die Aufhebung der Unterhaltspflicht mit Wirkung ab Juni 2015. Das Bezirksgericht wies die Klage mangels Passivlegitimation ab, soweit es um bereits bevorschusste Unterhaltsbeiträge ging, hielt aber dafür, dass das Miteinklagen des Gemeinwesens für zukünftige Unterhaltsansprüche nicht nötig sei und setzte deshalb die zukünftigen Unterhaltsbeiträge herab.

Gegen dieses Urteil erhob der Sohn Berufung. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung, in welcher als gegnerische Prozesspartei nebst dem Sohn auch das Gemeinwesen aufgeführt wurde, beantragte der Vater die Abweisung der Berufung und die Aufhebung der Unterhaltspflicht ab Juni 2015, eventualiter ab Rechtskraft des Urteils. Mit (einzig den Sohn als beklagte Partei aufführendem) Urteil vom 9. Dezember 2019 setzte das Kantonsgericht Luzern die Unterhaltsbeiträge ab Juni 2016 bis zur Volljährigkeit mit der Begründung herab, die Passivlegitimation liege ausschliesslich beim Sohn und die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge ergebe sich aus dem erhöhten Betreuungsanteil und der...

iusNet FamR 24.11.2022

 

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