Keine Deckelung des Überschusses beim Kindesunterhalt
Keine Deckelung des Überschusses beim Kindesunterhalt
Keine Deckelung des Überschusses beim Kindesunterhalt
I. Sachverhalt
B und C sind die unverheirateten Eltern des 2015 geborenen Kindes A. Seit 2019 leben sie getrennt. Im Juli 2019 teilte das Bezirksgericht Rheinfelden die elterliche Sorge beiden Eltern und die Obhut der Mutter B zu und verpflichtete den Vater C zu Unterhaltszahlungen. Kind und Vater erhoben dagegen Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau. Dieses passte im Dezember 2020 das Besuchsrecht an, genauso wie die Unterhaltsregelung, Letzteres von Amtes wegen. Das Kind gelangt dagegen ans Bundesgericht.
II. Erwägungen
E. 7.1 Im Zusammenhang mit seiner Überschussbeteiligung erachtet der Beschwerdeführer die Begrenzung seines Anteils in Anwendung des Kreisschreibens auf die Hälfte seines Bedarfs als rechtswidrig. Kinder sollten auf dem Weg der Überschussbeteiligung an der Lebenshaltung der Eltern beteiligt werden, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mehr bestehe. Das Vorgehen der Vorinstanz widerspreche diesem Grundsatz ebenso wie der neusten Rechtsprechung, in welcher das Bundesgericht eine einheitliche Methode für die Unterhaltsbemessung vorsehe und Abweichungen, d.h. eine "Deckelung" der...
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