Änderung der ZPO
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Art. 98 Kostenvorschuss
Abs. 2 Sie können einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verlangen in:
c. summarischen Verfahren mit Ausnahme der vorsorglichen Massnahmen nach Artikel 248 Buchstabe d und der familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305.
Art. 198 Abs. 1 Bst. bbis
Abs. 1 Das Schlichtungsverfahren entfällt:
bbis . bei Klagen über den Unterhalt von Kindern und weitere Kinderbelange
Art. 236 Abs. 4
Abs. 4 Auf Antrag der unterliegenden Partei oder von Amtes wegen kann es die Vollstreckung bis zu einem entsprechenden Entscheid der Rechtsmittelinstanz oder dem unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Nötigenfalls ordnet es sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
Art. 239 Abs. 2bis
Abs. 2bis Eine Partei kann beim entscheidenden Gericht bis zum Ablauf der Frist für die...
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