Rechtsmittelfrist bei der Anfechtung von Entscheiden über Ordnungsbussen und Disziplinarmassnahmen
Rechtsanwältin A. erhob Beschwerde gegen Disziplinarmassnahmen, welche ihr gegenüber verfügt wurden. Sie verliess sich dabei auf die in der Verfügung aufgeführte Rechtsmittelfrist von 30 Tagen – ihr Vertrauen wurde vom Bundesgericht geschützt. Offen blieb jedoch, ob die Rechtsmittelbelehrung korrekt war, weshalb diesbezüglich Vorsicht geboten ist.
Ein Kommentar zur Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung
Seit 1. Januar 2011 ist das Zivilverfahren in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Mit der neuen ZPO, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, werden punktuelle Anpassungen an die Praxistauglichkeit vorgenommen. Der Artikel gibt einen Überblick über die relevantesten Neuerungen in der ZPO und kommentiert die Änderungen in kurzer Form.
Entscheidet ein Gericht in einem selbständigen Unterhaltsprozess aufgrund der Kompetenzattraktion gemäss Art. 304 Abs. 2 ZPO auch über weitere Kinderbelange, so ist der andere, nicht direkt am Unterhaltsprozess beteiligte Elternteil, förmlich in das Verfahren einzubeziehen. Andernfalls ist der Entscheid über die weiteren Kinderbelange nichtig.
Wegfall der örtlichen Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel: Zwei verschiedene Anwendungsfälle
Die Urteilskommentierung beleuchtet die beiden Bundesgerichtsurteile 5A_773/2021 und 5A_640/2022, welche sich beide mit dem Wegfall der behördlichen bzw. gerichtlichen Zuständigkeit beim Wegzug des Kindes befassen. Die Autorin setzt die Entscheide in Relation zu den im Jahr 2022 ergangenen EGMR Entscheiden zu dieser Thematik und kritisiert die aktuelle innerstaatliche Gerichtspraxis, welche vom Bundesgericht geschützt wird.
Praxisänderung: Umfang der Subrogation bei familienrechtlicher Unterhaltsbevorschussung und Sachlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens
In BGE 148 III 270 setzt sich das Bundesgericht mit der Sachlegitimation des unterhaltsbevorschussenden Gemeinwesens auseinander. Es würdigt die kritischen Lehrmeinungen zu seiner bisherigen Rechtsprechung und kehrt in seinem jüngsten Entscheid davon ab. Diese Praxisänderung ist nach Dafürhalten der Autorin sehr zu begrüssen.
Abgrenzung Eheschutzverfahren / VSM Scheidungsverfahren und Novenrecht; Aufgabe der bisherigen Praxis des Zürcher Obergerichts
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In BGE 148 III 95 setzt sich das Bundesgericht erneut mit der Kompetenzabgrenzung zwischen dem Eheschutz- und dem Scheidungsgericht auseinander. Es bejaht die bis anhin umstrittene Rechtsfrage, ob das Eheschutzgericht Tatsachen, die sich erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens ereignet haben, bei seinem Entscheid zu berücksichtigen hat. Die neueste bundesgerichtliche Entscheidung und damit die Aufgabe der bisherigen Zürcher Praxis ist nach Dafürhalten der Autorin sehr zu begrüssen.