Das Obergericht des Kantons Zürich befasst sich im vorliegenden Entscheid RZ210005 mit der Beschwerde über die Auferlegung eines Kostenvorschusses von CHF 20'000 im Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange. Insbesondere klärt es die Absehbarkeit der Schwierigkeit des Falles zu Beginn des Prozesses, die Gleichbehandlung von Kindern verheirateter und unverheirateter Eltern und die Vorschusspflicht im Rahmen der Untersuchungsmaxime.
Der Beitrag befasst sich mit dem obligatorischen Schlichtungsverfahren bei selbständigen Unterhaltsklagen. Er untersucht die geltende Rechtslage, erläutert die Umsetzung in einzelnen Kantonen und beantwortet aufgrund der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Schlichtungsverfahren entfällt.
Rechtskraft von Unterhaltsbeiträgen aus vorsorglichen Massnahmen
Das Bundesgericht setzt sich im vorliegenden Entscheid mit der rückwirkenden Abänderung von im vorsorglichen Massnahmeverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträgen auseinander. Werden Unterhaltsbeiträge als vorsorgliche Massnahmen festgelegt, können im Endentscheid für die Geltungsdauer der vorsorglichen Massnahmen keine abweichenden Unterhaltsbeiträge ausgesprochen werden. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Endentscheid gelten somit erst ab dessen Rechtskraft, mithin für die Zukunft.
Widerruf der Ermächtigung zur Prozessführung durch das volljährige Kind
Das Bundesgericht setzt sich im vorliegenden Urteil erstmals mit der Frage des Widerrufs der Ermächtigung zur Prozessführung des volljährigen Kindes auseinander.