In seinem Urteil 5A_335/2024 vom 5. Juli 2024 befasste sich das höchste Gericht mit der Frage, ob bei Bereitschaft zu freiwilligem Eintritt in die Klinik eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden darf, welche sich als gegen den Willen oder Widerstand der betroffenen Person erfolgende Massnahme mit Zwangscharakter charakterisiert.