Mit Inkrafttreten der Erbrechtsrevision am 1. Januar 2023 wird der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch (nicht jedoch seinen gesetzlichen Erbanspruch) bereits mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens verlieren (vgl. Art. 472 Abs. 1 nZGB). Für sich in Scheidung befindende Ehegatten kann sich daher der Erlass einer letztwilligen Verfügung empfehlen. Ferner sind bestehende Ehe- und Erbverträge mit Blick auf das revidierte Recht zu überprüfen (vgl. Art. 120 Abs. 3 Ziff. 2, Art. 217 Abs. 2 und Art. 241 Abs. 4 nZGB).