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Erbrechtsrevision

Auswirkungen der am 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Erbrechtsrevision auf das Familienrecht

Fachbeitrag
Mit Inkrafttreten der Erbrechtsrevision am 1. Januar 2023 wird der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch (nicht jedoch seinen gesetzlichen Erbanspruch) bereits mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens verlieren (vgl. Art. 472 Abs. 1 nZGB). Für sich in Scheidung befindende Ehegatten kann sich daher der Erlass einer letztwilligen Verfügung empfehlen. Ferner sind bestehende Ehe- und Erbverträge mit Blick auf das revidierte Recht zu überprüfen (vgl. Art. 120 Abs. 3 Ziff. 2, Art. 217 Abs. 2 und Art. 241 Abs. 4 nZGB).
Chiara Pignatelli
iusNet FamR 22.12.2022