Mit Inkrafttreten der Erbrechtsrevision am 1. Januar 2023 wird der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch (nicht jedoch seinen gesetzlichen Erbanspruch) bereits mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens verlieren. Für sich in Scheidung befindende Ehegatten kann sich daher der Erlass einer letztwilligen Verfügung empfehlen.