Das Bundesgericht setzt sich in BGE 148 III 384 mit dem Kindesverhältnis nach einer Geburt durch Leihmutterschaft auseinander. Es hält fest, dass die ausländische Geburtsurkunde keinen anzuerkennenden ausländischen Entscheid darstellt. Daher muss für die Eintragung der Wunscheltern auf die Regelungen des anwendbaren Rechts abgestellt werden. Im Schweizer Recht kann das Kindesverhältnis zu den Wunscheltern nach Leihmutterschaft wie folgt hergestellt werden: Der Wunschvater als Samenspender kann seine rechtliche Vaterschaft unverzüglich mit einer Kindesanerkennung bewirken. Der Wunschmutter steht danach die Stiefkindadoption offen.