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Wegfall der örtlichen Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel: Zwei verschiedene Anwendungsfälle

Wegfall der örtlichen Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel: Zwei verschiedene Anwendungsfälle

Kommentierung
Verfahrensrecht

Wegfall der örtlichen Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel: Zwei verschiedene Anwendungsfälle

I. BGer 5A_773/2021 vom 22. November 2022

1. Ausgangslage

Das Bundesgericht setzt sich im Entscheid 5A_773/2021 mit der Frage auseinander, ob die KESB Hochdorf (Luzern) nach dem Wegzug des Kindes noch örtlich zuständig war.

Im dem Entscheid 5A_773/2021 zugrunde liegenden Sachverhalt erging bereits im Jahr 2019 ein Entscheid der KESB Hochdorf (Luzern), mit welchem dem Vater das Recht auf persönlichen Verkehr zu seiner Tochter entzogen wurde unter jährlicher Überprüfung dieser Massnahme. Im April 2021 entzog die KESB Hochdorf (Luzern) dem Vater das Recht auf persönlichen Verkehr definitiv und regelte weitere Punkte, die vorliegend nicht näher interessieren. Im Zeitpunkt dieses Entscheids lebte das Kind nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der KESB Hochdorf (Luzern). Der Kindsvater erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, welches die Beschwerde abwies. Dagegen gelangte der Kindsvater mit Beschwerde ans Bundesgericht, welches die Beschwerde guthiess und die Sache zur Neubeurteilung ans Kantonsgericht Luzern zurückwies.

2. Vorbringen des Beschwerdeführers

Der Kindsvater als Beschwerdeführer brachte vor, dass die Entscheide beider kantonalen Instanzen nichtig seien, da die KESB Hochdorf (Luzern) örtlich nicht zuständig gewesen sei, was das Kantonsgericht zwar erkannte, zu Unrecht aber nicht berücksichtigt habe (E. 3.1).

3. Vorbringen des Kantonsgerichts Luzern

Das Kantonsgericht führte selbst aus, dass die KESB nicht zum Erlass des Entscheids vom 6. April 2021 zuständig gewesen sei, da das Kind seinen Wohnsitz bereits im Jahr 2019 aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der KESB verlegt habe. Im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels sei kein Verfahren mehr hängig gewesen, weshalb die KESB Hochdorf (Luzern) verpflichtet gewesen wäre, die Angelegenheit an die neu zuständige Kindesschutzbehörde zu überweisen. Da jedoch der Beschwerdeführer die...

iusNet FamR 29.06.2023

 

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