iusNet Digitales Recht und Datenrecht

Schulthess Logo

Familienrecht > Kommentierung > Bund > Eingetragene Partnerschaft > Anspruch auf persönlichen Verkehr zwischen einem Kind und seinem sozialen respektive nicht biologischen Wunschelternteil

Anspruch auf persönlichen Verkehr zwischen einem Kind und seinem sozialen respektive nicht biologischen Wunschelternteil

Anspruch auf persönlichen Verkehr zwischen einem Kind und seinem sozialen respektive nicht biologischen Wunschelternteil

Kommentierung
Eingetragene Partnerschaft
Kindesrecht (inkl. Kindesschutz)

Anspruch auf persönlichen Verkehr zwischen einem Kind und seinem sozialen respektive nicht biologischen Wunschelternteil

1. Ausgangslage

Die Parteien A. und B. schlossen am 16. September 2016 eine eingetragene Partnerschaft. B. brachte am 21. Januar 2016 eine Tochter und am 27. Oktober 2017 Zwillinge zur Welt. Die Schwangerschaften waren Ergebnis einer im Ausland durchgeführten medizinisch unterstützten Fortpflanzung. Im Personenstandsregister wurde die mütterliche Abstammung von B. eingetragen. Die väterliche Abstammung war unbekannt. Entsprechend war A. kein rechtlicher Elternteil der Kinder. Besonders war, dass die Kinder im Zeitpunkt der Trennung im September 2018 noch sehr jung waren und A. die Kinder aufgrund der konfliktgeladenen Trennungssituation seit der Trennung nicht mehr gesehen hatte. Deshalb beantragte A. im Dezember 2018 die Regelung des persönlichen Verkehrs. Während die erste Instanz den Anspruch auf persönlichen Verkehr gestützt auf einen Abklärungsbericht trotz Rückkehr von A. in ihr Heimatland (unter Auflagen) bejahte, verneinte die zweite Instanz den Anspruch, da die Wahrscheinlichkeit gross sei, dass sich die Kinder nicht mehr an A. erinnern würden. In der Folge gelangte A. ans Bundesgericht. Entsprechend hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob A. einen Anspruch auf persönlichen Verkehr zu den Kindern ihrer ehemaligen eingetragenen Partnerin hat.

Der vorliegende Bundesgerichtsentscheid ist in vielerlei Hinsicht bemerkenswert. Das Bundesgericht setzt sich zunächst mit den generellen Voraussetzungen des Anspruchs auf persönlichen Verkehr zu Dritten gemäss Art. 274a ZGB auseinander. Danach äussert es sich im Besonderen zur sozialen Elternschaft und führt den Begriff des nicht biologischen Wunschelternteils resp. der intentionalen Elternschaft sowie des gemeinsamen Elternprojekts ein.

Der Entscheid gibt Anlass, die Voraussetzungen von Art. 274a ZGB (persönlicher Verkehr zu Dritten), welcher in der Praxis nur selten Anwendung findet, in Erinnerung zu rufen und die vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien für die Anordnung des...

iusNet FamR 17.09.2021

 

Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.