Das Bundesgericht hielt in einem zu publizierenden Entscheid (Urteil 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022) fest, dass im Rahmen des ehelichen Unterhalts im Sinne von Art. 163 nicht die Frage der Lebensprägung entscheidend sei. Vielmehr hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf Fortsetzung des gemeinsam gelebten Standards.