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Elterliche Sorge

Kommentierung
Verfahrensrecht
Unterhaltsrecht

Elterliche Sorge

Entscheidet ein Gericht in einem selbständigen Unterhaltsprozess aufgrund der Kompetenzattraktion gemäss Art. 304 Abs. 2 ZPO auch über weitere Kinderbelange, so ist der andere, nicht direkt am Unterhaltsprozess beteiligte Elternteil, förmlich in das Verfahren einzubeziehen. Andernfalls ist der Entscheid über die weiteren Kinderbelange nichtig.
Nicolas Blumenfeld
iusNet FamR 22.08.2023

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