In der Literatur ist umstritten, ob aus der weitgehenden Parallelität der Errichtungsformen des Vorsorgeauftrages und der letztwilligen Verfügungen folgt, dass für die öffentliche Beurkundung eines Vorsorgeauftrages von einem Verweis auf Art. 499 ff. ZGB auszugehen ist. Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 5A_336/2024 vom 17. Januar 2025 beantwortet das Bundesgericht die bisher ungeklärte Frage.